Merkzeichen B neu gefasst
Von Dr. Otto Hauck Marburg/Lahn (kobinet)
Schwerbehindertenausweise mit dem Merkzeichen B, die vor dem
12. Dezember 2006 ausgestellt worden sind (und das trifft auf
fast alle zu), tragen auf der Vorderseite den Aufdruck:
"Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen."
Diese Formulierung gab immer wieder Anlass zu dem Missverständnis,
dass der Ausweisinhaber nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet ist, stets eine Begleitperson bei sich zu haben.
So wurde und wird Behinderten ohne Begleitperson zunehmend die
Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmitteln und der Zutritt zu
Schwimmbädern verweigert. Vereinzelt sind sogar Gerichte diesem
Irrtum erlegen. Amts- und Landgericht Flensburg haben den Träger
eines Wohnheims für Behinderte wegen Verletzung der
Aufsichtspflicht zum Schadensersatz verurteilt, weil er eine
Heimbewohnerin, obwohl in ihrem Ausweis die "Notwendigkeit
ständiger Begleitung" vermerkt war, ohne Begleitperson auf die
Straße gelassen hatte, wo sie einen Verkehrsunfall verursachte.
Deshalb haben der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband
(DBSV) und der Deutsche Verein der Blinden und Sehbehinderten in
Studium und Beruf (DVBS) vom Gesetzgeber mehrfach gefordert, im
SGB IX und in der Schwerbehindertenausweisverordnung
unmissverständlich klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme
einer Begleitperson um einen Nachteilsausgleich und somit um ein
Recht und nicht um eine Verpflichtung des Schwerbehinderten
handelt. Zunächst wurden diese Initiativen abschlägig beschieden;
denn im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung befürchtete
man, dass die angestrebte Gesetzesänderung zu einer Ausweitung
des berechtigten Personenkreises führen werde. Noch in der
letzten Legislaturperiode scheiterte ein Vorstoß der
CDU/CSU-Fraktion im Bundestag an der rot-grünen Mehrheit.
Inzwischen ist es jedoch gelungen, im Parlament einen breiten
Konsens darüber herbeizuführen, dass die einschlägigen
Gesetzesvorschriften und der Aufdruck auf dem Ausweis geändert
werden müssen.
Das ist vor allem das Verdienst der Behindertenbeauftragten der
Bundesregierung, MdB Karin Evers-Meyer (SPD), und des
behindertenpolitischen Sprechers der CDU, MdB Hubert Hüppe.
Versteckt im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und
anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) finden
sich die Neuregelungen zu den §§ 145 ff. SGB IX und der
Schwerbehinderten-ausweisverordnung. Dort ist nicht mehr von der
"Notwendigkeit ständiger Begleitung", sondern mit der
wünschenswerten Klarheit von der "Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson" die Rede. Dementsprechend wird seit Inkrafttreten
der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 auf den neu ausgestellten
Schwerbehindertenausweisen neben dem Merkzeichen B vermerkt:
"Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist
nachgewiesen."
Die vorher ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Jedoch
kann der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen,
dass der aufgedruckte Vermerk der neuen Rechtslage angepasst wird.
Dieser Antrag ist durchaus zu empfehlen, will man nicht Gefahr
laufen, dass der überholte Vermerk auf dem Ausweis auch weiterhin
missverstanden wird. Der Gesetzgeber hat - dankenswerterweise -
noch ein Übriges getan. Er hat bei der Neufassung des § 146 Abs.
2 SGB IX dem modernen Verständnis von Behinderung und den (z.B.
durch ein Mobilitätstraining) gewachsenen Fähigkeiten behinderter
Menschen Rechnung getragen.
Bisher war nach der genannten Vorschrift die Erteilung des
Merkzeichens B davon abhängig, dass der Schwerbehinderte "bei
der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge seiner
Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere
regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen" ist. Der Hinweis auf die
"Vermeidung von Gefahren für sich oder andere" wurde aus dem
Gesetz gestrichen, und es wurde sogar ausdrücklich geregelt, dass
aus der Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nicht
geschlossen werden darf, der Berechtigte bilde ohne eine
Begleitperson für sich oder andere eine Gefahr.
§ 146 Abs. 2 SGB IX lautet nunmehr: "Zur Mitnahme einer
Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer
Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung
bedeutet nicht, dass die behinderte Person, wenn sie nicht in
Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."
Diese Gesetzesänderung ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu
dem Ziel, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben zu erleichtern.