Kein Recht auf Lüge
Schwerbehinderte haben beim Einstellungsgespräch kein "Recht auf
Lüge" Die Frage nach der Behinderung ist zulässig und muss
wahrheitsgemäß beantwortet werden. Und zwar schon deshalb, weil
der Arbeitgeber sonst seinen Beschäftigungspflichten nicht gerecht
werden könnte. Vor allem aber, weil ein Verschweigen ein Anfechten
des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung zur Folge haben
kann.
Das Bundesarbeitsgericht steht auf dem Standpunkt, dass ein
Arbeitnehmer nicht schutzwürdig ist, wenn er seinen Vertragspartner
über seine Einsetzbarkeit täuscht.
So verlor ein als Verputzer eingestellter Schwerbehinderter nicht
nur seinen Job, sondern auch den Anspruch auf Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall. Der Mann hatte seinem Chef seine Behinderung
verschwiegen, erkrankte bereits nach wenigen Arbeitstagen und
kündigte später selbst, weil ihm die Tätigkeit zu schwer war
(AZ: 2 A2R 754/97).